kann der Erblasser jeden gesetzlichen Erben; ebenso steht es ihm frei, die jeweilige Erbquote zu senken. Die nächsten Angehörigen sind im Falle ihrer Enterbung pflichtteilsberechtigt.
kann der Erblasser jeden gesetzlichen Erben; ebenso steht es ihm frei, die jeweilige Erbquote zu senken. Die nächsten Angehörigen sind im Falle ihrer Enterbung pflichtteilsberechtigt.