müssen handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Ohne notarielle Beratung sind dabei weder unklare und streitanfällige Formulierungen ausgeschlossen noch die Nichtigkeit der Urkunde durch Formfehler oder mangels Testierfähigkeit. Im Testamentsregister können eigenhändige Testamente nur registriert werden, wenn sie amtlich verwahrt werden.