Sie beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Minderjährige können beim Notar ein Testament bereits errichten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Testierfähig ist jedenfalls, wer voll geschäftsfähig ist. Der Notar muss in jeder Verfügung von Todes wegen ausdrückliche Feststellungen zur Testierfähigkeit treffen und seine Mitwirkung verweigern, wenn der Erblasser testierunfähig sein sollte. Dies bietet besondere Gewähr für die Wirksamkeit der Urkunde.