Gesetzliche Erbfolge

Sie greift nur ein, wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, also keine eigene Verfügung von Todes wegen vorliegt. Als gesetzliche Erben kommen Verwandte und Ehegatten des Erblassers in Betracht.

Gütertrennung

ist der durch Ehevertrag begründete Güterstand, bei dessen Auflösung kein Ausgleich des Zugewinns stattfindet. Eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft ist dann auch ausgeschlossen.

Pflichtteil

Er steht den Abkömmlingen und Ehegatten zu, die zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären, aber vom Erblasser enterbt worden sind. Der Pflichtteilsanspruch ist ein unentziehbarer Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben. In der  Regel beträgt er die...

Pflichtteilsansprüche

sind Geldansprüche gegen den oder die Erben, in der Regel in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie können insbesondere enterbten Abkömmlingen und Ehegatten zustehen.

Pflichtteilsentziehung

gegen den Willen des Berechtigten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, bspw. wenn dieser dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung  verurteilt wird und dessen...