Notare Dr. Christian Gerlach und Robert Kopf
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Rücknahmen

aus der amtlichen Verwahrung haben bei Erbverträgen und notariellen Testamenten die Wirkung eines Widerrufs. Eigenhändige Testamente bleiben nach Rückgabe jedoch gültig und müssen ggf. vernichtet oder durch ein neues Testament ersetzt werden.
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